Die Dauer der Überlassungsvereinbarung und der damit einhergehenden Entgeltumwandlung muss mindestens der Laufzeit des auf dieser Grundlage abgeschlossenen Leasingvertrags entsprechen und darf gem. § 3 TV-Fahrradleasing im Einzelfall höchstens 36 Monate betragen. Selbstverständlich kann sich daran jeweils eine weitere Vereinbarung – wieder für höchstens 36 Monate – anschließen.

Der Entgeltumwandlungsvertrag und die Überlassungsvereinbarung können gem. § 3 TV-Fahrradleasing vorzeitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Wichtige Gründe in diesem Sinne können z. B. wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage, insbesondere Änderungen maßgeblicher Rechtsvorschriften - z. B. des Steuer- und Sozialversicherungsrechts - sein, die dazu führen, dass der Teil des zum Zwecke des Fahrradleasings umgewandelten Entgelts der Pflicht zur Einkommenssteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfällt. Auch die planwidrige vorzeitige Beendigung des zugrunde liegenden Leasingvertrags mit dem Leasinggeber stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung der Überlassungsvereinbarung dar. Absehbare Fallgestaltungen sollten in der jeweiligen Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt werden.

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