(1) § 11 enthält sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis, die abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht oder ergänzend zum Nachweisgesetz (NachwG) den arbeitsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers erweitern. Die Nichteinhaltung dieser Regelungen kann auch ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Verleihers im Sinne von § 3 Abs. 1 sein.

 

(2) In einer Urkunde bzw. einem schriftlichen Arbeitsvertrag ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. In jedem Fall müssen die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 und nach dem Nachweisgesetz enthalten sein. Die ausdrückliche Aufzählung in § 2 Abs. 1 NachwG ist nicht abschließend. Alle wesentlichen Arbeitsbedingungen sind zu dokumentieren. Die Pflicht, Leiharbeitnehmern einen Nachweis über den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses und ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde auszuhändigen, resultiert aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Leiharbeitnehmers.

 

(3) Wenn über den Mindestkatalog hinausgehende Vertragsbedingungen vereinbart wurden, unterliegen diese ebenfalls der Nachweispflicht. Hierunter fallen insbesondere Angaben zum Aufwendungsersatz.

 

(4) Der Verleiher hat die Urkunde bzw. den Arbeitsvertrag dem Leiharbeitnehmer auszuhändigen. Grundsätzlich findet das NachwG auch bei einem zulässigerweise befristeten (Leih-)Arbeitsverhältnis mit kurzer Dauer Anwendung (Die Befristungsabrede bedarf in jedem Fall für ihre Wirksamkeit der Schriftform.). Die Ausnahme des § 1 NachwG ist eng auszulegen und betrifft nur Fälle echter Aushilfe.

 

(5) Der Verleiher muss den Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 2 Satz 4 vor jeder Überlassung darüber informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Diese Regelung ergänzt die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6.

 

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 normierten Nachweis-, Aushändigungs- und Informationspflicht nicht nachkommt (§ 16 Abs. 1 Nr. 8).

 

(7) Der Zweck des § 11 Abs. 4 besteht darin, die §§ 3, 9 und 10 zu ergänzen und sicherzustellen, dass der Verleiher das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt (Leistungen bei Annahmeverzug). Die Höhe des Vergütungsanspruchs berechnet sich grundsätzlich nach dem Lohnausfallprinzip. Es ist aber zulässig, dass die Höhe des Arbeitsentgelts in verleihfreien Zeiten niedriger als in Zeiten der Überlassung festgelegt wird. Dabei ist eine festgesetzte Lohnuntergrenze zu beachten, die auch für verleihfreie Zeiten gilt. Art und Höhe der Leistung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht verliehen ist, sind im Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen explizit zu benennen. Ein bloßer Verweis auf die Inanspruchnahme eines Arbeitszeitkontos genügt dem nicht.

 

(8) Die Regelungen des § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf) gelten auch für Leiharbeitsverhältnisse (vgl. FW 3.1.1 Abs. 8). Werden Leiharbeitnehmer auf Abruf beschäftigt, sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie des § 11 Abs. 4 AÜG zu beachten.

 

(9) Das Verbot des § 11 Abs. 5 Satz 1 ist an den Entleiher gerichtet. Dieser darf Leiharbeitnehmer im Grundsatz nicht in einem bestreikten Betrieb einsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 3 und 4) Gebrauch macht. Das Einsatzverbot bezieht sich sowohl auf nach Beginn des Arbeitskampfes entliehene als auch auf Leiharbeitnehmer, die bereits zu Beginn des Arbeitskampfes bei dem Entleiher tätig waren. Unter den in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen darf der Entleiher Leiharbeitnehmer ausnahmsweise in einem bestreikten Betrieb einsetzen.

 

(10) Ein Verstoß des Entleihers gegen das Einsatzverbot in bestreikten Betrieben kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a und Abs. 2 als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € geahndet werden. Wird festgestellt, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer in einem bestreikten Bereich seines Betriebes eingesetzt hat, ist der Fall dem zuständigen OWi-Team zuzuleiten (vgl. FW 16.2 Abs. 2). Erlaubnisrechtliche Konsequenzen über die Zuverlässigkeitsprüfung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sind in Betracht zu ziehen, wenn dem Erlaubnisinhaber bekannt war, dass die überlassenen Leiharbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb als Streikbrecher eingesetzt werden. Findet eine tarifvertragliche Streikklausel für den betroffenen Betrieb Anwendung, ist dieser Umstand bei der erlaubnisrechtlichen Prüfung zu beachten.

 

(11) § 11 Abs. 6 stellt klar, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb des Entleihers auch für den Leiharbeitnehmer gelten und dass der Entleiher neben dem Verleiher für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist. Zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Gesundheitsbestimmungen arbeitet die BA mit den dafür zuständigen Landesbehörden (in der Regel Gewerbeaufsichtsämter) zusammen. Werden bei örtlichen Prüfungen der Verleiher durch die Erlaubnisbehörde Verstöße gegen derartige ...

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