Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Arbeitszeitgestaltung. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Lehrer. Genesungsurlaub. Zeitlich mit einem Genesungsurlaub zusammenfallender Jahresurlaub. Anspruch auf Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum

 

Normenkette

Richtlinie 2003/88/EG

 

Beteiligte

Sobczyszyn

Alicja Sobczyszyn

Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach einem Arbeitnehmer, der sich während des Zeitraums, der im Urlaubskalender der ihn beschäftigenden Einrichtung für den Jahresurlaub festgelegt ist, in einem gemäß dem innerstaatlichen Recht gewährten Genesungsurlaub befindet, nach dessen Ende das Recht verweigert werden kann, seinen bezahlten Jahresurlaub in einem späteren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, entgegensteht, sofern, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist, mit dem Anspruch auf Genesungsurlaub ein anderer Zweck verfolgt wird als mit dem Anspruch auf Jahresurlaub.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Wrocławia-Řródmieścia we Wrocławiu X Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych (Rayongericht Breslau-Mitte in Breslau, X. Abteilung für Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Polen) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2015, in dem Verfahren

Alicja Sobczyszyn

gegen

Szkoła Podstawowa w Rzeplinie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Richters E. Levits (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herbout-Borczak und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Alicja Sobczyszyn und der Szkoła Podstawowa w Rzeplinie (Grundschule Rzeplin, Polen), ihrem Arbeitgeber, über ein Gesuch von Frau Sobczyszyn, mit dem sie ihr Recht auf bezahlten Jahresurlaub für ein Jahr begehrt, in dem sie sich im Genesungsurlaub befand.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In Art. 1 „Gegenstand und Anwendungsbereich”) der Richtlinie 2003/88 heißt es:

„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

a) … der Mindestjahresurlaub …

…”

Rz. 4

Art. 7 „Jahresurlaub”) dieser Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”

Rz. 5

Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. In Bezug auf ihren Art. 7 ist keine Abweichung zulässig.

Polnisches Recht

Rz. 6

Der verabschiedete Text der Ustawa – Karta Nauczyciela (Gesetz über das Lehrerstatut) vom 26. Januar 1982 (Dz. U. 2014, Nr. 191, Position 1198, im Folgenden: Lehrerstatut) ist ein spezielles Gesetz zur Regelung der Rechte und Pflichten von Lehrern. Der durch das Gesetz vom 26. Juni 1974 (Dz. U. 1974, Nr. 24, Position 141) angenommene Kodeks Pracy (Arbeitsgesetzbuch) in geänderter Fassung gilt für Lehrer nur hilfsweise.

Rz. 7

In Art. 64 des Lehrerstatuts heißt es:

„(1) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, in deren Arbeitsorganisation Sommer- und Winterferien vorgesehen sind, haben Anspruch auf Jahresurlaub von einer Dauer, die diesen Ferien entspricht, und den sie während der genannten Ferien nehmen.

(3) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, die keine Schulferien vorsieht, haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von 35 Werktagen während des im Urlaubsplan festgelegten Zeitraums.

(5a) Lehrer, die in einer Schule beschäftigt sind, die keine Schulferien vorsieht, haben im Fall der Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahrs Anspruch gemäß den besonderen Bestimmungen auf Jahresurlaub in einem...

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