Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufen auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag von Arbeitnehmern als auch ihren anspruchsberechtigten Angehörigen gegenüber den Treuhändern eines Betriebsrentensystems. Hinterbliebenenrente im Anwendungsbereich von Artikel 119. Zwingender Charakter von Artikel 119 EWG-Vertrag. Beiträge der Arbeitnehmer zu diesem System unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag. Übertragung von Rentenansprüchen von einem betrieblichen System. Unzulänglichkeit der von den Treuhändern verwalteten Mittel für die Angleichung der Leistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Sowohl die Arbeitnehmer als auch ihre anspruchsberechtigten Angehörigen können sich gegenüber den Treuhändern eines Betriebsrentensystems, die ihm Rahmen ihrer in der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses festgelegten Befugnisse und Pflichten den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten haben, auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag berufen.

2.

Zum einen fällt nämlich eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente in den Anwendungsbereich von Artikel 119, wobei dieser Auslegung nicht entgegensteht, daß eine solche Rente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so daß der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird. Zum anderen sind die Treuhänder von Leistungen betraut, die dadurch ihren Charakter als Entgelt im Sinne von Artikel 119 nicht verlieren; die praktische Wirksamkeit von Artikel 119 würde beträchtlich geschmälert und gleichzeitig der für eine wirkliche Gleichstellung notwendige Rechtsschutz stark eingeschränkt, wenn sich ein Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen auf diese Bestimmung nur gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnten und nicht gegenüber den Treuhändern, die ausdrücklich mit der Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers betraut sind.

3.

Angesichts des zwingenden Charakters von Artikel 119 EWG-Vertrag kann den Arbeitgebern und den Treuhändern nicht gestattet werden, sich auf Vorschriften des Rentensystems oder der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses oder auch auf etwaige Probleme, die sich aus der Unzulänglichkeit der von den Treuhändern verwalteten Mittel ergeben, zu berufen, um sich ihrer Verpflichtung zu entziehen, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich des Entgelts zu gewährleisten.

4.

Wenn die insoweit geltenden Vorschriften des nationalen Rechts es den Arbeitgeber und den Treuhändern untersagen, über ihre Befugnisse hinaus oder unter Verstoß gegen Bestimmungen der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses tätig zu werden, so sind sie verpflichtet, von allen vom innerstaatlichen Recht zur Verfügung gestellten Mitteln, wie einer Klage vor den nationalen Gerichten, Gebrauch zu machen, um die Beachtung des Gleichheitssatzes sicherzustellen; dies gilt insbesondere dann, wenn ihr Tätigwerden erforderlich ist, um Änderungen der Bestimmungen des Rentensystems oder der Urkunde über die Errichtung des Treuhandverhältnisses vorzunehmen.

5.

Die nationalen Gerichte haben nämlich den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen des EWG-Vertrags ergibt. Dabei obliegt es ihnen speziell im Rahmen von Artikel 119, unter Berücksichtigung der Pflichten, die die Arbeitgeber und die Treuhänder nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben, über die ordnungsgemäße Durchführung dieses Artikels zu wachen und die anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, dürfen sie entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

6.

Gemäß dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, mit der Folge, daß – was die davor liegenden Beschäftigungszeiten anbelangt – die Arbeitgeber und die Treuhänder nicht verpflichtet sind, für diese Leistungen die Gleichbehandlung sicherzustellen vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingele...

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