Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge. Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge. Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters. Nationale Regelung, nach der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden kann, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersrente hat

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 1999/70/EG

 

Beteiligte

John

Hubertus John

Freie Hansestadt Bremen

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, bei Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, das Hinausschieben des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht.

2. Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, die es wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, den Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt ermöglicht, die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Altersrente hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 2017, in dem Verfahren

Hubertus John

gegen

Freie Hansestadt Bremen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und S. Rodin,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn John, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Buroh und J. Steinhauer,
  • der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch Rechtsanwalt C. Darge,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Stranz als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) sowie von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Hubertus John und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Freien Hansestadt Bremen (Deutschland), wegen der vereinbarungsgemäßen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze und der Ablehnung seines Antrags auf Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenvereinbarung

Rz. 3

Nach ihrem Paragraf 1 soll die Rahmenvereinbarung durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

Rz. 4

Paragraf 2 „Anwendungsbereich”) der Rahmenvereinbarung bestimmt in Nr. 1:

„Diese Vereinbarung gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition.”

Rz. 5

Paragraf 3 „Definitionen”) der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist:

Rz. 1.

‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer’ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder -verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten...

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