Entscheidungsstichwort (Thema)

Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen. Zeitliche Begrenzung des Aufenthalts des Stellensuchenden

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48 EWG-Vertrag gehört auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen. Der Aufenthalt des Stellensuchenden kann zeitlich begrenzt werden; die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 ist jedoch nur gewahrt, wenn dem Betroffenen ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um im Aufnahmemitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben können.

2.

Das Gemeinschaftsrecht regelt die Länge dieses Zeitraums nicht. Es verwehrt es daher dem Recht eines Mitgliedstaats nicht, einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zum Zweck der Stellensuche in sein Gebiet eingereist ist, unbeschadet einer Klagemöglichkeit auszuweisen, wenn er nach sechs Monaten keine Stelle gefunden hat, sofern der Betroffene nicht nachweist, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.

3.

Eine Erklärung, die in das Protokoll der Ratssitzung aufgenommen wurde, in der eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts angenommen wurde, kann zur Auslegung dieser Bestimmung nicht herangezogen werden, wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 48 Abs. 3; RL 68/360 Art. 1; EWGV 1612/68 Art. 1 Abs. 1, Art. 5

 

Beteiligte

The Queen

Immigration Appeal Tribunal

Gustaff Desiderius Antonissen

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 745

EuZW 1991, 351

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