Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialpolitik. Rechtsangleichung. Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Richtlinie 77/187/EWG. Anwendungsbereich. Begriff des Übergangs

 

Beteiligte

Abler u.a

Carlito Abler u. a

Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH

 

Tenor

Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und über dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschließt, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, und dies auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht übernehmen will.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-340/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Carlito Abler u. a.

gegen

Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH,

weitere Verfahrensbeteiligte:

Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J.-P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwälte G. Schneider und G. Loibner,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Smith, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt G. Loibner, der Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Walchshofer, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 15. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2003

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Sodexho MM Catering Gesellschaft mbH (im Folgenden: Sodexho), einem vertraglich mit der Verpflegung in einem Krankenhaus beauftragten Großküchenunternehmen, und Herrn Abler, Küchenhilfe, sowie 21 weiteren Arbeitnehmern aus dem Gastronomiebereich (im Folgenden: Abler u. a.), unterstützt durch ihren früheren Arbeitgeber Sanrest Großküchen Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Sanrest), dem unmittelbar davor aufgrund eines früheren, inzwischen gekündigten Vertrages mit denselben Leistungen beauftragten Großküchenunternehmen. Diese Arbeitnehmer haben beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) gegen Sodexho Klage auf Feststellung des Fortbestands ihrer Arbeitsverhältnisse mit dieser aufgrund der Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (BGBl. 459/1993) in der geänderten Fassung (im Folgenden: AVRAG) erhoben, durch das die Richtlinie 77/187 in das österreichische Recht umgesetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist diese Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

4.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 sieht vor:

Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

5.

Die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Ju...

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