Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstreit wegen der Verweigerung der Zulassung als Wiederaufarbeitungsbetrieb, dessen Tätigkeit definitionsgemäß in der Verwertung oder stofflichen Verwertung besteht. Behandlung von metallischen Verpackungsabfällen. Definition der Begriffe „Abfälle” und „Rückführung/stoffliche Verwertung (recycling)”. Verhältnis zwischen den Richtlinien 75/442 und 94/62. Stoffliche Verwertung von Verpackungsabfällen im Sinne der Richtlinie 94/62 mit der Herstellung von 3B-Material

 

Beteiligte

Mayer Parry Recycling

The Queen

Environment Agency

Secretary of State for the Environment, Transport and the Regions

Mayer Parry Recycling Ltd

Corus (UK) Ltd

Allied Steel and Wire Ltd (ASW)

 

Verfahrensgang

Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich)

 

Tenor

1. Der Begriff stoffliche Verwertung (recycling) im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass er die Wiederaufarbeitung metallischer Verpackungsabfälle nicht erfasst, wenn sie zu Sekundärrohstoffen wie 3B-Material verarbeitet werden, dass er aber die Wiederaufarbeitung solcher Abfälle erfasst, wenn sie zur Herstellung von Stahlblöcken, -blechen oder -rollen verwendet werden.

2. Diese Auslegung würde nicht anders ausfallen, wenn auf die Begriffe Rückführung (recycling) und Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle abgestellt würde.

 

Gründe

1.

Der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), hat mit Beschluss vom 9. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) und der Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) sowie nach der Auslegung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Mayer Parry Recycling Ltd (im Folgenden: Mayer Parry) und der Environment Agency (Umweltbehörde; im Folgenden: EA) wegen deren Weigerung, dem Antrag von Mayer Parry auf Zulassung als Wiederaufarbeitungsbetrieb, dessen Tätigkeit definitionsgemäß in der Verwertung oder stofflichen Verwertung besteht, stattzugeben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)

.Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet;

b)

.Erzeuger: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (.Ersterzeuger), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

e)

.Beseitigung: alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f)

.Verwertung: alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

4.

Im Rahmen der im Anhang II B der Richtlinie 75/442 aufgeführten Verwertungsverfahren wird unter Position R 4 die Verwertung [englische Fassung: recycling]/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe genannt. Nach der Vorbemerkung zu Anhang II B führt dieser Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden.

5.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a)

in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch:

b)

in zweiter Linie

  • die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung [englische Fassung: recycling], der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen

    oder

  • die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.

6.

Artikel 4 der Richtlinie 75/442 lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

7.

Artikel 8 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die er...

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