Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit. Soziale Sicherheit. Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben. Geltung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit jedes dieser Mitgliedstaaten. Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b, jetzt Artikel 14c Buchstabe b, und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

 

Beteiligte

Hervein und Hervillier

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

Hervillier SA

Guy Lorthiois

Comtexbel SA

Claude Hervein

 

Tenor

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit

  • des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung und
  • des Artikels 14c Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 geänderten Fassung

beeinträchtigen könnte.

Gegebenenfalls obliegt es jedoch dem nationalen Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wegen der Anwendung dieser Bestimmungen befasst ist, zu prüfen, ob zum einen die in diesem Zusammenhang angewandten nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise angewandt werden, die mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und Artikel 43 EG) vereinbar ist, insbesondere ob die nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung gerügt wird, tatsächlich zu einem sozialen Schutz für den betroffenen Erwerbstätigen führen und ob zum anderen die betreffende Bestimmung auf Ersuchen des betroffenen Erwerbstätigen ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben hat, weil er durch sie eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit verlöre, über die er ursprünglich aufgrund eines Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfügte.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-393/99 und C-394/99

betreffend zwei dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal du travail Tournai (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

gegen

Claude Hervein,

Hervillier SA (C-393/99),

Guy Lorthiois,

Comtexbel SA (C-394/99)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit des Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b (jetzt Artikel 14c Buchstabe b) und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, sodann in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. L 355, S. 5) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. Jann, F. Macken und N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: F. G. Jacobs Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), vertreten durch seinen Geschäftsführer L. Paeme,
  • von Herrn Hervein, der Hervillier SA, Herrn Lorthiois und der Comtexbel SA, vertreten durch E. van Daele und P. Detournay, avocats,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens als Bevollmächtigten,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch K. Grigoriou, I. Galani-Maragkoudaki und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. Anton und E. Karlsson als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und H. Michard als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Karpenstein,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti), vertreten durch seinen Berater L. Renaud, der griechischen Regierung, vertreten durch I. Galani-Maragkoudaki und I. Bakopoulos, des Rates, vertreten durch A. Lo Monaco als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. Michard, in der Sitzung vom 7. Februar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Mit zwei Urteilen vom 5. Oktober 1999, eingegangen beim Gerichtshof am 13. Oktober 1999, hat das Tribunal du trav...

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