Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der staatlichen Beihilfen. Erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Wirtschaftszweigen. Programme „Maribel a” und „Maribel b”. Ausgestaltung der System der sozialen Sicherheit

 

Normenkette

Entscheidung

 

Beteiligte

Belgien / Kommission

Königreich Belgien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 19. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) beantragt, die Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms „Maribel a” und „Maribel b” gewährte Beihilfen (ABl. 1997, L 95, S. 25; im folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären.

Die Maßnahmen im Rahmen der Programme Maribel a und b

2.

In Belgien wurde mit dem Gesetz vom 29. Juni 1981 über die allgemeinen Grundsätze für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 2. Juli 1981, S. 8575) das Programm „Maribel” eingeführt. Gemäß Artikel 35 dieses Gesetzes können Arbeitgeber für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter eine Verringerung ihres Sozialversicherungsbeitrags in Anspruch nehmen.

3.

Nach der Königlichen Verordnung vom 12. Februar 1993 (Moniteur belge vom 9. März 1993, S. 4995) erhielten Arbeitgeber mit Wirkung vom 1. Januar 1993 für diese Arbeiter unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsermäßigung je Quartal und Arbeiter gewährt; diese betrug bei Arbeitgebern mit weniger als zwanzig Beschäftigten 2.825 BFR für höchstens fünf Arbeiter und 1.875 BFR für die übrigen Arbeiter, bei Arbeitgebern mit mindestens zwanzig Beschäftigten 1.875 BFR je Arbeiter.

4.

Die Königliche Verordnung vom 14. Juni 1993 (Moniteur belge vom 7. Juli 1993, S. 16069) führte mit dem Programm „Maribel a” zum 1. Juli 1993 eine erneute Änderung ein. Die Ermäßigung je Quartal und Arbeiter wurde auf 3.000 BFR für höchstens fünf Arbeiter in Unternehmen mit mindestens zwanzig Arbeitnehmern angehoben. Für die übrigen Fälle wurde die Ermäßigung von 1.875 BFR je Quartal und Arbeiter beibehalten.

5.

Für Arbeitgeber, die überwiegend in einem dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweig tätig sind, hob die Königliche Verordnung vom 14. Juni 1993 die Beitragsermäßigungen je Quartal und Arbeiter von 3.000 BFR auf 7.200 BFR und von 1.875 BFR auf 6.250 BFR an (im folgenden: erhöhte Ermäßigungen).

6.

Der belgische Gesetzgeber definierte die betroffenen Wirtschaftszweige durch Bezugnahme auf die Abteilungen 13 bis 22 und 24 bis 36 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 1). Somit kommen die erhöhten Ermäßigungen Unternehmen zugute, die in Wirtschaftszweigen wie Bergbau, Chemie, Metallerzeugung und -bearbeitung, Herstellung von Meß-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik sowie anderen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes tätig sind.

7.

Das mit Königlicher Verordnung vom 22. Februar 1994 (Moniteur belge vom 18. März 1994, S. 6724) eingeführte Programm „Maribel b” hob mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für die Unternehmen, die in einem dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweig tätig sind, die erhöhten Ermäßigungen je Quartal und Arbeiter auf 9.300 BFR für höchstens fünf Arbeiter und 8.437 BFR für die übrigen Arbeiter in Unternehmen mit weniger als zwanzig Beschäftigten und auf 8.437 BFR für Arbeiter in Unternehmen mit mindestens zwanzig Beschäftigten an.

8.

Die letztgenannte Königliche Verordnung erstreckte zudem das Programm Maribel b mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf dem Sektor des internationalen Verkehrs im Sinne des Unterabschnitts 60.242 der nationalen Nomenklatur, abgeleitet aus der statistischen Systematik der Verordnung Nr. 3037/90, und mit Wirkung vom 1. April 1994 auf einige andere Sektoren der Luft- und der Schiffahrt sowie auf die damit zusammenhängenden Verkehrstätigkeiten der Unterabschnitte 61.100, 61.200, 62.100, 62.200, 63.111 und 63.220 dieser Nomenklatur.

9.

Der Anwendungsbereich des Programms Maribel b wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1994 durch die Königliche Verordnung vom 21. Juni 1994 (Moniteur belge vom 28. Juni 1994, S. 17355) weiter auf den Pflanzenbau und die Forstwirtschaft ausgedehnt.

10.

Die im Rahmen der Programme Maribel a und b gewährten erhöhten Ermäßigungen gelten jedoch nur für Arbeiter, die mindestens 51 % der in dem für sie geltenden Tarifvertrag festgelegten Höchstzahl von Arbeitsstunden oder Arbeitstagen arbeiten.

Die angefochtene Entscheidung

11.

Mit Schreiben vom 17. August 1993 ersuchte die Kommission die belgische Regierung um Informationen über das Programm Maribel a. Während des darauffolgenden Briefwechsels setzte die Kommission die belgische Regierung mit Schreiben vom 9. Juli 1996 von ihrer...

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