Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Diskriminierung wegen des Alters. Beschränkung bei der Einstellung von Beamten der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands auf Bewerber, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Begriff der ‚wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderung’. Verfolgtes Ziel. Verhältnismäßigkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Salaberria Sorondo

Gorka Salaberria Sorondo

Academia Vasca de Policía y Emergencias

 

Tenor

Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, nicht entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberster Gerichtshof der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) mit Entscheidung vom 20. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juni 2015, in dem Verfahren

Gorka Salaberria Sorondo

gegen

Academia Vasca de Policía y Emergencias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal, des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader sowie der Richter D. Šváby, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Salaberria Sorondo, vertreten durch I. Jiménez Echevarría, Procuradora, sowie J.-C. Pérez Cuesta, F.-J. González Madariaga und A. Martínez Gutierrez, abogados,
  • der Academia Vasca de Policía y Emergencias, vertreten durch J. L. Iparragirre Mujika und A. Saiz Garitaonandia, abogados,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego, V. Ester Casas und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch E. Creedon, L. Williams und T. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von D. Fennelly, BL,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. M. De Socio und E. De Bonis, avvocati dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Ruiz García und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Gorka Salaberria Sorondo und der Academia Vasca de Policía y Emergencias (Baskische Akademie für Polizei und Rettungsdienste, Spanien, im Folgenden: Akademie) wegen deren Beschlusses über die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, nach der die Bewerber für Beamtenstellen der Polizei der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 18, 23 und 25 der Richtlinie 2000/78 heißt es:

„(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.

(23) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit … dem Alter … zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. …

(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmte...

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