Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Zeitaufstieg. In einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung”

 

Beteiligte

Schöning-Kougebetopoulou

Kalliope Schöning-Kougebetopoulou

Freie und Hansestadt Hamburg

 

Tenor

1. Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten außer Betracht läßt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

2. Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-15/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Arbeitsgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kalliope Schöning-Kougebetopoulou

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten und der Fünften Kammer C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Kalliope Schöning-Kougebetopoulou, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, Hamburg,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsrätin zur Anstellung Sabine Maass, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch Claude Chavance, Hauptattaché der Zentralverwaltung in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp und Pieter van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Kalliope Schöning-Kougebetopoulou, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Bertelsmann, der deutschen Regierung, vertreten durch Ernst Röder, der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado Santiago Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch Claude Chavance, und der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Bernhard Jansen als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 13. Mai 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 1997,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Staatsangehörigen Kalliope Schöning-Kougebetopoulou (im folgenden: Klägerin) und der Freien und Hansestadt Hamburg über eine Höhergruppierung der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

3.

Anlage 1a zum BAT regelt die Eingruppierung in Vergütungsgruppen. Danach sind 5Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe 1b” in Vergütungsgruppe 1a, Fallgruppe 4, einzugruppieren.

4.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1993 als angestellte Fachärztin im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. In ihrem auf der Grundlage des BAT geschlossenen Arbeitsvertrag ist sie in die Vergütungsgruppe 1b, Fallgruppe 7, 5Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit”, eingestuft.

5.

Vom...

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