Orientierungssatz

Art 4 Abs 1 der EWGRL 7/79 des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit steht einer nationalen Regelung, die Beschäftigungen mit regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche und einem Arbeitsentgelt, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, nicht entgegen, selbst wenn sie erheblich mehr Frauen als Männer betrifft, da der nationale Gesetzgeber in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß die fraglichen Rechtsvorschriften erforderlich waren, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen, das mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun hat.

 

Beteiligte

Inge Nolte

Landesversicherungsanstalt Hannover

 

Fundstellen

Haufe-Index 541173

BB 1996, 595

DB 1996, 44

NJW 1996, 445

EuGHE I 1995, 4625

EuGRZ 1996, 28

EuGRZ 1996, 77

IStR 1996, 96

NVwZ 1996, 369

NZA 1996, 129

ZIP 1996, 40

ABl.EG 1996, Nr. C 64/1

EuZW 1996, 77

EzA-SD 1995, Nr.26, 11

KrV 1996, 23

SozR 3-6083, Art.4 Nr.11

Breith. 1997, 168

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