Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten. Wehrdienst. Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

 

Beteiligte

Grahame

R. O. J. Grahame

L. M. Hollanders

Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

 

Tenor

1. Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, angepaßt durch Anhang I Teil VIII der Akte über die Beitrittsbedingungen des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, und Anhang VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe c dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte „Beschäftigungszeiten” oder „gleichgestellte Zeiten” solche Zeiten sind, die vor diesem Zeitpunkt im niederländischen freiwilligen oder Pflichtwehrdienst zurückgelegt wurden.

2. Im ehemaligen Niederländisch-Neuguinea zurückgelegte Wehrdienstzeiten sind als in den Niederlanden zurückgelegt im Sinne des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-248/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten

R. O. J. Grahame,

L. M. Hollanders

gegen

Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, angepaßt durch Anhang I Teil VIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23), sowie des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe c dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) geänderten Fassung

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • * von Herrn Hollanders,
  • * des Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch C. R. J. A. M. Brent, Leiter des Produktbereichs „Beschwerden und Klagen” der Gemeenschappelijk Administratie Kantoor (GAK) Nederland BV, als Bevollmächtigten,
  • * der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • * des Rates der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin und F. Anton, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
  • * der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Hollanders, des Bestuur van de Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, vertreten durch W. Bel, juristischer Mitarbeiter der Gemeenschappelijk Administratie Kantoor (GAK) Nederland BV, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch A. de Bourgoing, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, des Rates, vertreten durch G. Houttuin, und der Kommission, vertreten durch B. J. Drijber, in der Sitzung vom 29. Mai 1997,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 1997,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1. Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Urteil vom 16. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Anhangs VI Abschnitt J Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, angepa...

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