Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 97/81/EG. Richtlinie 76/207/EWG. Sozialpolitik. Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern. Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern. Ausmaß und Ausgestaltung der Arbeitszeit

 

Beteiligte

Wippel

Nicole Wippel

Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG

 

Tenor

1. Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der, wie im Ausgangsverfahren, bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.

Ein solcher Arbeitnehmer fällt auch in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit als Anhang beigefügt ist, wenn:

  • er nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag hat oder in einem Arbeitsverhältnis steht;
  • er ein Arbeitnehmer im Sinne von Paragraph 3 Nummer 1 dieser Rahmenvereinbarung ist, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt, und
  • bei Teilzeitbeschäftigten, die nur gelegentlich arbeiten, der Mitgliedstaat diese Arbeitnehmer nicht gemäß Paragraph 2 Nummer 2 dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat.

2. Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, die der Richtlinie 97/81 als Anhang beigefügt ist, und die Artikel 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 sind dahin auszulegen, dass sie

  • einer Bestimmung wie § 3 des Arbeitszeitgesetzes, der die Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag festlegt und der daher die Höchstarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitarbeitnehmer regelt, nicht entgegenstehen;
  • unter Umständen, unter denen alle Arbeitsverträge der übrigen Arbeitnehmer eines Unternehmens die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit festlegen, einem Teilzeitarbeitsvertrag von Arbeitnehmern desselben Unternehmens wie dem im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach die Wochenarbeitszeit und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nicht festgelegt sind, sondern sich nach den von Fall zu Fall bestimmten Erfordernissen des Arbeitsanfalls richten, wobei diese Arbeitnehmer zwischen der Annahme und der Ablehnung dieser Arbeit wählen können.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein an den Gerichtshof gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 8. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2002, in dem Verfahren

Nicole Wippel

gegen

Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen, der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und K. Schiemann,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2004,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Frau Wippel, vertreten durch Rechtsanwalt A. Obereder,
  • der Peek & Cloppenburg GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt T. Zottl und T. Eilmansberger, Wissenschaftlicher Berater,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Hesse als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Smith, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerell, S. Fries und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Mai 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 141 EG, Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19), Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und der Richtl...

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