Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung Griechenlands wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 5 und 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG). Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats beschäftigte Person. Gegenseitige Anerkennung von im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Dienstzeiten

 

Normenkette

EGV Art. 48; EWGV 1612/68 Art. 7

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Griechenland

 

Tenor

1.

Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Artikel 48 EG-Vertrag und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 verstoßen, indem sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im griechischen öffentlichen Dienst die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb ausschließt, weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sind.

2.

Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

1.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 5 und 48 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2), verstoßen hat, indem sie durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis bei der Gewährung von Dienstalterszulagen und der tariflichen Einstufung eines Arbeitnehmers im griechischen öffentlichen Dienst die Berücksichtigung von Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats allein deshalb ausschließt, weil diese Dienstzeiten nicht in der nationalen öffentlichen Verwaltung zurückgelegt worden sind.

Zum rechtlichen Rahmen

2.

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:

„Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.”

3.

Artikel 16 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 1505/84 betreffend die Gehaltstabelle für die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung bestimmt in der durch das Gesetz Nr. 1810/88 geänderten Fassung (im folgenden: streitige Rechtsvorschriften):

„Dienstjahre, die Anspruch auf eine Gehaltserhöhung und die Dienstalterszulage eröffnen

1.

Folgende Dienstjahre werden für das in Artikel 3 festgelegte Aufsteigen in den Gehaltsstufen, für die Gewährung der Dienstalterszulage gemäß Artikel 9 und bei der Festsetzung des Gehalts der Beschäftigten gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes berücksichtigt:

  1. die in einer öffentlichen Verwaltung oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei kommunalen Körperschaften im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstjahre;
  2. die bei den oben genannten Einrichtungen im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstjahre, soweit sie von der zuständigen örtlichen Einrichtung als ruhegehaltsfähig anerkannt oder bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe oder bei einer Gehaltserhöhung berücksichtigt werden;
  3. die bei juristischen Personen des Privatrechts zurückgelegten Dienstjahre, die aufgrund von Sonderbestimmungen bei der Ernennung, Verwendung, Einstufung in die Gehaltsgruppe oder jeder anderen Gehaltserhöhung berücksichtigt worden sind oder die von der zuständigen örtlichen Einrichtung als ruhegehaltsfähig anerkannt werden … die Dienstzeiten der Lehrkräfte an den Schulen in Zypern und an den anerkannten griechischen Auslandsschulen sowie ein Zeitraum von höchstens acht Jahren, soweit die einschlägigen Vorschriften im Hinblick auf die Ernennung eine ‚Qualifizierungsphase’ verlangen. Diese „Qualifizierung” kann in einer Anzahl von Dienstjahren oder im Erwerb einer Spezialisierung oder Erfahrung bestehen;
  4. die als Berufssoldat, als Freiwilliger oder als Weiterverpflichteter bei den Streitkräften, den Sicherheitskräften oder der Hafenpolizei zurückgelegten Dienstjahre abzüglich der Zeit, in der der Beschäftigte als Einberufener oder als Reservist gedient hat, sofern er sich nicht als Soldat verpflichtet hatte (als Berufsoldat, Freiwilliger oder Weiterverpflichteter);
  5. die Dienstjahre, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als wesentliche berufliche Voraussetzung der Erne...

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