Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Betriebsübergang. Zugehörigkeit zur Konkursmasse. „surseance van betaling” (Zahlungsaufschub). Tätigkeit für den übertragenen Teil

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates vom 14. Februar 1977 ist nicht auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils anwendbar, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Unternehmen oder der betreffende Betrieb zur Konkursmasse gehört; dies beläßt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden. Die Richtlinie ist dagegen auf den Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Rahmen eines Verfahrens wie der „surseance van betaling” (Zahlungsaufschub) anwendbar.

2.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist dahin auszulegen, daß er nicht die Rechte und Pflichten umfaßt, die sich für den Veräußerer aufgrund eines zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern ergeben, die zwar nicht zu dem übertragenen Teil des Unternehmens gehören, aber bestimmte Tätigkeiten mit Betriebsmitteln des übertragenen Teils des Unternehmens verrichteten oder die als Beschäftigte einer Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die selbst nicht übertragen wurde, Tätigkeiten für den übertragenen Teil des Unternehmens verrichteten.

 

Normenkette

RL 77/187 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Arie Botzen und andere

Rotterdamsche Droogdok Maatschappij B.V

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150786

ZIP 1985, 828

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