Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Ausschluss eines transsexuellen Partners vom Anspruch auf Hinterbliebenenrente, deren Gewährung auf den überlebenden Ehegatten beschränkt ist. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

 

Normenkette

EG Art. 141; Richtlinie 75/117/EWG

 

Beteiligte

K. B

K. B

Secretary of State for Health

National Health Service Pensions Agency

 

Tenor

Artikel 141 EG steht grundsätzlich einer Regelung entgegen, die es unter Verstoß gegen die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einem Paar wie K. B. und R unmöglich macht, miteinander die Ehe einzugehen und so die Voraussetzung dafür zu erfüllen, dass dem einen von ihnen ein Bestandteil des Entgelts des anderen gewährt werden kann. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob sich in einem Fall wie dem vorliegenden eine Person wie K. B. auf Artikel 141 EG stützen kann, um das Recht geltend zu machen, ihren Partner als Begünstigten der Hinterbliebenenrente zu bestimmen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-117/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

K. B.

gegen

National Health Service Pensions Agency,

Secretary of State for Health

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Rosas, der Richter D. A. O. Edward und J.-P. Puissochet, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der K. B., vertreten durch C. Hockney und L. Cox, QC, sowie durch T. Eicke, Barrister,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von N. Paines, QC,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von K. B., vertreten durch L. Cox und T. Eicke, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von N. Paines, und der Kommission, vertreten durch J. Sack und L. Flynn als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 23. April 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 2003

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 141 EG und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen K. B., Mitglied im Rentensystem des National Health Service (Nationale Krankenkasse, im Folgenden: NHS), und der NHS Pensions Agency (Pensionsamt des NHS) sowie dem Secretary of State for Health (Gesundheitsminister) wegen deren Weigerung, ihrem transsexuellen Partner eine Witwerrente zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 141 EG sieht vor:

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

(2) Unter .Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

4.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/117 sieht vor:

Der in Artikel 119 des Vertrages genannte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, im Folgenden als .Grundsatz des gleichen Entgelts bezeichnet, bedeutet bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen.

5.

Artikel 3 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

Nationales Recht

6.

Nach den Sections 1 und 2 des Sex Discrimination Act 1975 (Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, im Folgenden: Gesetz von 1975...

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