Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtarbeit von Schwangeren - Habermann-Beltermann-Entscheidung -

 

Leitsatz (redaktionell)

Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen schließt es aus, daß ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, der sich auf eine nachts zu verrichtende Arbeit bezieht und zwischen einem Arbeitgeber und einer schwangeren Arbeitnehmerin in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen wurde, wegen des nach dem nationalen Recht während der Schwangerschaft und des Stillens geltenden Nachtarbeitsverbots für nichtig erklärt wird und daß er vom Arbeitgeber aufgrund eines Irrtums über die wesentlichen Eigenschaften der Arbeitnehmerin bei Vertragsabschluß angefochten wird.

Da es nämlich um einen Vertrag auf unbestimmte Zeit geht, wirkt das Nachtarbeitsverbot für Schwangere nur für eine gegenüber der Gesamtdauer des Vertrages beschränkte Zeit und es würde dem mit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie verfolgten Schutzzweck zuwiderlaufen und diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit nehmen, wenn man es zuließe, daß der Vertrag wegen der zeitweiligen Verhinderung der schwangeren Arbeitnehmerin, die Nachtarbeit zu verrichten, für die sie eingestellt wurde, für nichtig erklärt oder angefochten werden könnte.

 

Beteiligte

Gabriele Habermann-Beltermann

Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Ndb./Opf. e.V

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 24.11.1992; Aktenzeichen 3 Ca 569/92 L)

 

Gründe

Tenor

1. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen schließt es aus, daß ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit, der sich auf eine nachts zu verrichtende Arbeit bezieht und zwischen einem Arbeitgeber und einer schwangeren Arbeitnehmerin in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen wurde, wegen des nach dem nationalen Recht während der Schwangerschaft und des Stillens geltenden Nachtarbeitsverbots für nichtig erklärt wird und daß er vom Arbeitgeber aufgrund eines Irrtums über die wesentlichen Eigenschaften der Arbeitnehmerin bei Vertragsabschluß angefochten wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541182

DB 1994, 1089 (T)

NJW 1994, 2077

NJW 1994, 2077-2078 (T)

EuGRZ 1994, 381

EuGRZ 1994, 381-386 (T)

BetrR 1994, 94-95 (T)

FamRZ 1994, 1620-1621 (L)

IStR 1994, 289-290 (KT)

NZA 1994, 609

NZA 1994, 609-610 (T)

ZTR 1994, 341-342 (L1)

ZTR 1994, 341-342 (T)

ABl.EG 1994, Nr. C 174, 2 (LT)

AP EWG-Richtlinie Nr. 76/207 Art. 2, Nr. 3 (T)

AR-Blattei ES 1220, Nr. 101 (T)

ArbuR 1994, 379 (T)

Bibliothek, BAG (T)

EWS 1994, 402-403 (KT)

EuGHE I 1994, 1657-1678 (LT)

EuZW 1994, 375-377 (LT)

EuroAS 1994, Nr. 5, 14 (T)

EuroAS 1994, Nr. 6, 6-8 (T)

EzA-SD 1994, Nr. 13, 4-6 (T)

EzA MuSchG § 8, Nr. 3 (T)

PersF 1994, 969 (K)

Streit 1995, 63-65 (ST)

VersRAl 1994, 51 (LT)

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