Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterrichtung des Arbeitnehmers - Richtlinie 91/533/EWG - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, durch die der Arbeit- nehmer über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses und insbesondere über die Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Punkte unterrichtet wird, spricht eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit, wie sie im innerstaatlichen Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde. Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist jedoch zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind.

2. Der einzelne kann sich vor dem nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder gegenüber einer Organisation oder Einrichtung, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben, unmittelbar auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/533 berufen, wenn der Staat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c sind bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, seinen Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig ausgeführt. Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Information wählen kann, schließt im übrigen nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt.

3. Es stellt keine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 91/533 dar, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit zu übermitteln, wenn ein Mitgliedstaat dem Arbeitgeber erlaubt, die Unterrichtung des Arbeit- nehmers stets auf die bloße Bezeichnung seiner Tätigkeit zu beschränken.

4. Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/533 ist so auszulegen, daß die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533 ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind.

 

Normenkette

EWGRL 533/91 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 9 Abs. 2; NachwG § 4 Abs. 2

 

Beteiligte

Kampelmann

Helmut Kampelmann u. a

Stadtwerke Witten GmbH

Klaus Haseley

Andreas Schade

Stadtwerke Altena GmbH

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.07.1996; Aktenzeichen 4 Sa 828/95)

ArbG Münster (Entscheidung vom 09.03.1995; Aktenzeichen 3/2 Ca 1152/93)

 

Gründe

Tenor

1. Für die Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, durch die der Arbeitnehmer über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses und insbesondere über die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Punkte unterrichtet wird, spricht eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit, wie sie im innerstaatlichen Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde. Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist jedoch zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind.

2. Der einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder gegenüber einer Organisation oder Einrichtung, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben, unmittelbar auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/533 berufen, wenn der Staat die Richtlinie...

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