Entscheidungsstichwort (Thema)

Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Begriff ‚Teilzeitbeschäftigte, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen’. Teilzeitrichter, die auf der Basis von Tagesgebühren vergütet werden. Versagung einer Altersrente

 

Beteiligte

O'Brien

Dermod Patrick O'Brien

Ministry of Justice

 

Tenor

1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Begriff „[B]eschäftigte, die … einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen” in Paragraf 2 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung zu definieren und insbesondere zu bestimmen, ob Richter unter diesen Begriff fallen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass diese Kategorie von Personen willkürlich von dem Schutz ausgeschlossen wird, der durch die Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung und durch diese Rahmenvereinbarung gewährt wird. Ein Ausschluss von diesem Schutz kann nur dann zugelassen werden, wenn das zwischen den Richtern und dem Ministry of Justice bestehende Rechtsverhältnis seinem Wesen nach erheblich anders ist als dasjenige, das Beschäftigte, die nach dem nationalen Recht zur Kategorie der Arbeitnehmer gehören, mit ihren Arbeitgebern verbindet.

2. Die am 6. Juni 1997 geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht für die Zwecke des Zugangs zum Altersversorgungssystem nicht zwischen Vollzeit- und auf der Basis von Tagesgebühren vergüteten Teilzeitrichtern unterscheiden darf, es sei denn, dass objektive Gründe eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 28. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2010, in dem Verfahren

Dermod Patrick O'Brien

gegen

Ministry of Justice, vormals Department for Constitutional Affairs,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas, A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn O'Brien, vertreten durch R. Allen, QC, und R. Crasnow, Barrister,
  • des Council of Immigration Judges, vertreten durch I. Rogers, Barrister,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von T. Ward, QC,
  • Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von B. Doherty, Barrister,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch M. Borkoveca und Z. Rasnača sowie durch I. Kalniņš als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. November 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9) in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 131, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/81).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn O'Brien, Queen's Counsel und ehemaliger Recorder des Crown Court, und dem Ministry of Justice, vormals Department for Constitutional Affairs, über die Weigerung des Ministry of Justice, Herrn O'Brien eine Altersrente zu zahlen, die unter Bezugnahme auf die Altersrente eines Vollzeitrichters, der mit 65 Jahren in den Ruhestand tritt und dieselbe Arbeit wie er geleistet hat, zeitanteilig berechnet wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Gemäß der Richtlinie 98/23 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81 auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist die diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie gesetzte Frist am 7. April 2000 abgelaufen.

Rz. 4

Gemäß Art. 1 der Richtlinie 97/81 soll mit dieser Richtlinie die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit durchgeführt werden.

Rz. 5

Der elfte Erwägungsgrund dieser Richt...

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