Mit dem Gesetz zur Anpassung des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023[1] wurden durch die Anfügung eines Absatzes 7 bei § 43 SGB VI Verbesserungen für erwerbsgeminderte Personen geschaffen. Demnach können ab 1.1.2024 Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bis zu 6 Monate ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben, ohne den Rentenanspruch zu gefährden. Diese rentenunschädliche Aufnahme bzw. die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das der Erwerbsminderungsrente zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, wird als ein bis zu 6-monatiger Eingliederungsversuch verstanden und kann den Weg vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente in eine Beschäftigung erleichtern.

Wenn sich der Gesundheitszustand eines Versicherten wesentlich verbessert und sich das Leistungsvermögen wesentlich gesteigert hat, kann dies u. U. zum Wegfall des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente oder zu einer Umwandlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung führen.

Die Änderung in den Verhältnissen des Versicherten kann sich – neben der Besserung des Gesundheitszustandes – auch aufgrund des Erwerbs neuer Qualifikationen oder u. U. aufgrund der Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes ergeben.

 
Praxis-Tipp

Bei Beschäftigung eines Beziehers einer Erwerbsminderungsrente kann der gesetzliche Rentenversicherungsträger – nachdem möglicherweise der Versicherte einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat – überprüfen, ob der Versicherte tatsächlich noch teilweise oder voll erwerbsgemindert ist und die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch vorliegen. Gleiches gilt für die Prüfung, ob die Umwandlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung angezeigt ist.

[1] BGBl I Nr. 408 vom 28.12.2023.

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