Wenn sich herausstellt, dass eine durchgeführte Leistung zur Teilhabe erfolglos geblieben ist, hierfür Übergangsgeld gewährt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, gilt der Rentenanspruch bis zur Höhe des Übergangsgelds bereits als erfüllt (§ 116 Abs. 3 SGB VI). Der Rentenanspruch bleibt für denselben Zeitraum bestehen. Ein Rentenausschluss findet nicht statt.

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt als Rentenantrag, wenn der Versicherte entweder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rehabilitationsantrag vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich nicht wesentlich verbessert bzw. wiederhergestellt werden kann oder bei Abschluss der Maßnahme weiterhin vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 SGB VI).

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