Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Vorrang vor Rentenleistungen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben daher zu beachten, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst dann bewilligt werden sollen, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe durchgeführt wurden oder wenn ein Erfolg derartiger Leistungen nicht zu erwarten ist.

Sollten während der Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sein, wird der gesetzliche Rentenversicherungsträger – neben der Gewährung von Übergangsgeldzahlungen – auch für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme eine Erwerbsminderungsrente ggf. befristet bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme gewähren.

Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgelds als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

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