BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 6/16 R

Öffentliche Arbeitgeber in den neuen Bundesländern haben einen Anspruch auf Erstattung von vor 2015 gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen auf VBL-Eigenanteile.

Sachverhalt

Die Klägerin, das Land Berlin, ist an der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt, welches den Beschäftigten im öffentlichen Dienst eine privatrechtliche Versicherung zur Altersversorgung gewährt. Im Abrechnungsverband Ost hat die Klägerin für die Beschäftigten monatliche Beiträge einschließlich eines von ihnen zu tragenden Eigenanteils an die VBL gezahlt. Auf diese Eigenanteile führte sie sowohl Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die beklagte Krankenkasse als auch Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Das Land Berlin klagte nun auf Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht begründete dies in erster Linie mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.12.2010 (VI R 23/09); denn seitdem ist entschieden, dass die Eigenanteile steuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei sind. Nach dem damals bis zur Änderung im April 2015 geltenden Recht, war es für die Frage der Beitragsfreiheit irrelevant, ob der Arbeitgeber für die Zuwendungen tatsächlich Lohnsteuer abgeführt hatte oder nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge