1 Begriff – Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Beschäftigte auf künftige Entgeltansprüche zum Zweck der Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verzichtet.

2 Rechtsgrundlage für den öffentlichen Dienst

Rechtsgrundlage ist generell das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses stellt in § 17 Abs. 5 die Umwandlung von tariflichem Entgelt jedoch unter Tarifvorbehalt. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte bereits am 12.10.2006 den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) abgeschlossen, der am 1.11.2006 in Kraft getreten war. Der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 ist am 1.8.2011 in Kraft getreten. Für den kommunalen öffentlichen Dienst wurde der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) am 18.2.2003 abgeschlossen, der auch nach Inkrafttreten des neuen Tarifrechts (TVöD) am 1.10.2005 weiterhin gilt. Vertragspartner sind die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf der einen Seite sowie der dbb beamtenbund und tarifunion und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – ver.di, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und den Marburger Bund auf der anderen Seite. Zusätzlich hat der Marburger Bund mit der VKA am 31.8.2008 den Tarifvertrag Entgeltumwandlung für beschäftigte Ärzte sowie Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA vom 17.8.2006 fallen, vereinbart (TV-EUmw-Ärzte/VKA), sodass die nachfolgenden Ausführungen auch für die Ärzte sowie Zahnärzte gelten, die unter den Geltungsbereich des TV-EUmw-Ärzte/VKA fallen. Mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst – TV-Fahrradleasing wurde im Rahmen der Tarifeinigung zum TVöD vom 25.10.2020 die mit Wirkung zum 1.3.2021 in Kraft getretene tarifvertragliche Grundlage für zweckentsprechende Gehaltsumwandlungen geschaffen. Zur Wahrung tariftextlicher Kontinuität haben die Tarifvertragspartner den Begriff "Entgeltumwandlung" auch für diesen Tarifvertrag gewählt. Nicht zu verwechseln ist diese "Entgeltumwandlung" mit der gesetzlich geregelten Entgeltumwandung zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung im Betriebsrentengesetz, die abschließend im TV-EUmw/VKA geregelt ist. Dieser hat keinerlei Wechselwirkung mit dem TV-Fahrradleasing. Ausführlich dargestellt sind die Inhalte des TV-Fahrradleasing unter dem Stichwort "Fahrradleasing".

Dieser ist im Prinzip inhaltsgleich mit dem TV-EUmw/VKA.

3 Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltumwandlung

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA, § 1a Abs. 1 BetrAVG die Entgeltumwandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat keinen Ermessensspielraum, ob er die Entgeltumwandlung mit dem Beschäftigten durchführen will. Allerdings hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, auch in voller Höhe die Steuer- und Sozialversicherungsbegünstigung zu erhalten. Insbesondere sind die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung im Rahmen der steuerrechtlichen Vergünstigungen vorrangig zu berücksichtigen. Dem Beschäftigten steht also nur noch der verbleibende Differenzbetrag zur steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Entgeltumwandlung zur Verfügung.

4 Persönlicher Geltungsbereich nach dem TV-EUmw/VKA

Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA fallen sämtliche Beschäftigte – inkl. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte –,

  1. die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied eines KAV/VKA ist, und
  2. die unter den Geltungsbereich eines der in § 1 TV-EUmw/VKA genannten Tarifverträge fallen; diese sind

    • BAT, BAT-O, BAT-Ostdeutsche Sparkassen,
    • BMT-G II, BMT-O, TV-Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen,
    • TV-V,
    • Spartentarifvertrag Nahverkehr, z. B. Bay TV-N,
    • TV-WW/NW,
    • MantelTV-Azubi, Mantel-TV-Azubi-O, MantelTV-Azubi-Ostdeutsche Sparkassen,
    • TV-Krankenpflegeschüler, TV Hebammenschülerinnen,
    • MantelTV AiP, MantelTV AiP-O.

Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 bestimmt § 1 TV-EUmw/VKA, dass sich der persönliche Geltungsbereich nunmehr auf die Beschäftigten erstreckt, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, einschließlich der zuvor unter die Tarifverträge für Auszubildende, Krankenpflege/Hebammen-Schülerinnen/-Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV Prakt fallenden Beschäftigten, also insbesondere Beschäftigte nach dem TVöD in sämtlichen Sparten, TVAöD-BBiG/-Pflege, TVPöD. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass all die Beschäftigten, die auch vor dem TVöD Entgelt umwandeln konnten, dies weiterhin können.

Ein Anspruch besteht aber z. B. nicht für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung oder Beamte.

Da mit Wirkung zum 1.10.2004 der Arzt im Praktikum (AiP) abgeschafft wurde, läuft § 1 TV-EUmw/VKA nunmehr insofern leer. Stattdessen greift seit 31.10.2008 der TV-EUmw-Ärzte/VKA für sämtliche beschäftigte Ärzte und Zahnärzte, die un...

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