In Übereinstimmung mit dem BetrAVG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung regelt der TV-EUmw/VKA in § 3 Abs. 1, dass der Beschäftigte einen Anspruch darauf hat, Entgelt i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten – West ("BBG") umzuwandeln.

Gem. der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung – für das Jahr 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) ab dem 1.1.2022 84.600,00 EUR/Kalenderjahr (2021: 85.200,00 EUR/Kalenderjahr). Die Höchstgrenze der Entgeltumwandlung beträgt damit in 2022 3.384,00 EUR/Kalenderjahr (2021: 3.408,00 EUR/Kalenderjahr).

Diese Beträge orientieren sich an der steuer- und insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung. Beschäftigter und Arbeitgeber können allerdings einen höheren Umwandlungsbetrag vereinbaren.

 
Praxis-Tipp

In diesem Fall sollte der Arbeitgeber den Beschäftigten darauf hinweisen, dass dann u. U. für den überschießenden Betrag keine Vergünstigung mehr bei Steuer und Sozialversicherung besteht.

Der Mindestbetrag für die Entgeltumwandlung nach dem TV-EUmw/VKA beträgt 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, also des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt ab 1.1.2022 39.480,00 EUR (2021: 39.480,00 EUR). Der Mindestbetrag, der gem. § 3 TV-EUmw/VKA im Kalenderjahr umgewandelt werden muss, wenn der Beschäftigte seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, beträgt 1/160 dieser Bezugsgröße und damit in 2022 246,75 EUR (2021: 246,75 EUR). Anders als nach § 1a BetrAVG wird hier auf das Kalenderjahr und nicht auf das Jahr abgestellt, sodass der Mindestbetrag nicht gezwölftelt werden kann, wenn der Beschäftigte z. B. erst im November mit der Entgeltumwandlung beginnt. Sinn des Mindestbetrags ist es, einen Missbrauch zu verhindern und den Aufbau sinnvoller Anwartschaften zu fördern.[1] Begehrt der Beschäftigte die Entgeltumwandlung eines geringeren Betrags, ist der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, diesem Begehren zu entsprechen. Eine freiwillige Vereinbarung ist aber dennoch zulässig.[2]

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 (BRSG), das zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, wurde u. a. der gesetzliche Anspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1a BetrAVG erweitert. Danach muss ein Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Anspruch auf Entgeltumwandlung gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, allerdings erst ab dem 1.1.2022. Der § 19 Abs. 1 BetrAVG eröffnet jedoch die rechtliche Möglichkeit, u. a. von § 1a BetrAVG abzuweichen. Zudem verbleibt es bei der Regelung des § 17 Abs. 5 BetrAVG a. F. = neuer § 20 Abs. 1 BetrAVG, wonach für tarifvertragliche Entgeltansprüche eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden kann, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist. Damit gilt für tarifgebundene Arbeitgeber weiter die Obergrenze von 4 % der BBG nach § 3 Abs. 1 TV-EUmw/VKA. Vom Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA erfasste Arbeitgeber sind daher weiterhin – auch ab 1.1.2022 – nicht verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen.

 
Hinweis

Das BRSG hat darüber hinaus eine reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG eingeführt. Diese Neuerung betrifft aber nicht den Bereich der kommunalen öffentlichen Arbeitgeber und stellt auch keine Entgeltumwandlung dar. Weiterhin wurde mit dem BRSG ein Förderbeitrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) eingeführt, der für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nutzbar ist. Auch die Riester-Förderung hat durch das BRSG einige Änderungen erfahren, so wird sie u. a. ab 2018 wieder beitragsfrei (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Aber auch diese beiden Formen der betrieblichen Altersvorsorge stellen keine Entgeltumwandlung dar; dazu wird vielmehr auf das Stichwort "Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes" verwiesen.

Der Arbeitgeber ist – abgesehen von dem erhöhten vL-Zuschuss im Rahmen des Geltungsbereichs des TV-V (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-V) im Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA derzeit nicht verpflichtet, dem Beschäftigten einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen. Eine entsprechende Regelung war von den Gewerkschaften zwar angestrebt worden, wurde aber letztlich ganz bewusst nicht mit in den TV-EUmw/VKA aufgenommen.

 
Praxis-Tipp

Es ist dringend davon abzuraten, dass der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis einen Zuschuss gewährt.

Da der TV-EUmw/VKA derzeit keine Arbeitgeberzuschüsse vorsieht, könnten solche Zahlungen derzeit und auch ab dem 1.1.2022 ...

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