Nach dem Wortlaut des TV-EUmw/VKA können sämtliche künftigen tariflichen Bestandteile (laufendes Entgelt, Einmal- und Sonderzahlungen) im ersten Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Hierbei sind nach dem Inkrafttreten des TVöD die in § 4 TV-EUmw/VKA genannten Entgeltbestandteile im Lichte des TVöD zu lesen. § 4 lit. a. TV-EUmw/VKA betrifft also künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD), § 4 lit. b. TV-EUmw/VKA ist hinfällig, da es unter dem TVöD kein Urlaubsgeld mehr gibt.

"Künftig" bedeutet, dass der Beschäftigte seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat bzw. die Entgeltbestandteile bereits erdient hat, diese aber noch nicht fällig geworden sind.[1] Daher können unter Umständen auch künftige Ansprüche von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell bereits in der Freizeitphase befinden, umgewandelt werden, obwohl die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde.

Soweit der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt hat, kann auch keine Entgeltumwandlung erfolgen, so z. B. bei einer Krankheit, die über den Zeitraum des Krankengeldzuschusses hinaus fortdauert, oder während eines Sonderurlaubs. In der Regel ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein entsprechender Hinweis für den Beschäftigten enthalten.

[1] Mitteilung BMF v. 5.8.2002.

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