Den Arbeitgeber trifft bei der Entgeltumwandlung stets eine subsidiäre Ausfallhaftung gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, was aber keine Bürgschaftsübernahme darstellt.

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber sogar einziger direkter Anspruchsgegner des Beschäftigten.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber sollte eine Rückdeckungsversicherung abschließen, die in der Regel beim jeweiligen Produkt bereits mit vorgesehen ist.

Bei einer falschen Auskunft trifft den Arbeitgeber eine Haftung gegenüber dem Beschäftigten. Aufgrund der Verteilung der Sachkunde ist der Beschäftigte bei Anspruch auf Entgeltumwandlung deshalb auf die Beratungsleistungen der zugelassenen Anbieter zu verweisen. Dieser Hinweis sollte gesondert schriftlich vereinbart oder in einen eventuellen Rahmenvertrag und/oder in die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Beschäftigten aufgenommen werden. Es sollte also stets auf die erforderliche Beratungsleistung durch die zulässigen Anbieter der Versicherung verwiesen werden. Es gibt jedoch keine Veranlassung, Versicherungsvertretern oder -maklern mitarbeiterbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen.

 
Praxis-Tipp

Die gem. § 6 TV-EUmw zulässigen Anbieter stellen i. d. R. eigene Formulare für die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und deren Beschäftigten zur Verfügung. Sollte in diesen Formularen keine Klausel hinsichtlich der Beratungspflicht der Beschäftigten enthalten sein, sollte eine Zusatzvereinbarung zur Umwandlungsvereinbarung von Entgeltansprüchen abgeschlossen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2020 über den Umfang von Informations- und Hinweispflichten im Rahmen des Abschlusses von Entgeltumwandlungsvereinbarungen entschieden[1]. Vorangegangen war ein Urteil des LAG Hamm[2], wonach dem Arbeitgeber lückenhafte, für den begünstigten Beschäftigten nachteilige Informationen über einen Entgeltumwandlungsvertrag haftungsrechtlich zugerechnet wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der beklagten Arbeitgeberin das Urteil des LAG Hamm aufgehoben und die gegenteilige Rechtsmeinung bestätigt. Dabei hat es sich mit der Fragestellung auseinandergesetzt, welche Informationspflichten den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers treffen, und ob der Arbeitgeber sich das Beratungsverschulden eines Fachberaters des Versorgungsträgers zurechnen lassen muss. Der Leitsatz der Richterinnen und Richter des BAG lautet: "Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müssen Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat." Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei der der klagende Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-EUmw/VKA eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen hatte, die er samt dazugehörigen Versicherungsvertrag vorzeitig beendete. Daraufhin erhielt er vom Versicherer vereinbarungsgemäß eine Kapitalauszahlung, auf die er aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen geänderten Gesetzeslage Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Von der beklagten Arbeitgeberin hat der Kläger daraufhin Schadensersatz in Höhe der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG Hamm auf und wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. In den Entscheidungsgründen führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Beklagte keine Beratungs- bzw. Hinweis- und Informationspflichten verletzt habe. Eine entsprechende Verpflichtung ergab sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts weder aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung am 23.9.2003 geltenden Fassung noch aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Sowohl das VVG als auch das VAG haben zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich Aufklärungspflichten für den Versicherer vorgesehen. Die Auskünfte über Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung fallen auch nicht unter die gemäß § 4 a BetrAVG vom Arbeitgeber zu erteilenden Auskünfte. Ein Anspruch des Klägers folge ferner nicht aus dem TV-EUmw/VKA. Dieser regele keine entsprechenden Beratungs- bzw. Informations- und Hinweispflichten für den Arbeitgeber. Der TV-EUmw/VKA eröffne, wie § 1 a BetrAVG, lediglich die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Die Entscheidung, diese Möglichkeit zu nutzen, obliege allein dem Arbeitnehmer. Schließlich könne der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf eine Verletzung einer arbeits- vertraglichen Nebenpflicht i. S. v. § 241 Abs. 2 BGB stützen. Den Arbeitgeber treffen im Arbeits...

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