Der Beschäftigte kann bei Vereinbarungen bis 31.12.2004 aufgrund § 4 BetrAVG a. F. verlangen, dass der alte Arbeitgeber den Barwert der erworbenen Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versicherer überträgt, wenn diese bereit sind, die entsprechende Zusage zu übernehmen.[1] Diese Möglichkeit besteht in der Regel nicht bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage, da die entsprechenden Produkte dies nicht zulassen.

Für ab 1.1.2005 abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen räumt § 4 Abs. 3 BetrAVG n. F. einem Beschäftigten erstmals einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des beim bisherigen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Rentenkapitals zum neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungseinrichtung (sog. Portabilität) ein. Dieser Anspruch besteht allerdings nur bei den Durchführungsvereinbarungen wegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Übersteigt der Übertragungswert die BBG, besteht kein Anspruch auf Übertragung. Ein Übertragungsanspruch muss vom Beschäftigten innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Ist eine Fortführung der Entgeltumwandlungsvereinbarung über den neuen Arbeitgeber nicht möglich – z. B. weil der neue Arbeitgeber in seinem Bereich den Anbieter, bei dem der Beschäftigte seinen Vertrag hat, nicht zugelassen hat, oder weil der neue Arbeitgeber den Durchführungsweg, für den sich der Beschäftigte entschieden hat, in seinem Bereich nicht zugelassen hat – sind für den Beschäftigten 3 Wege möglich:

  • den Vertrag selbst (privat mit versteuertem Entgelt) fortführen; dies ist möglich bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, nicht jedoch bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse;
  • den ursprünglichen Vertrag beitragsfrei stellen und beim neuen Arbeitgeber einen neuen Vertrag abschließen; diese Möglichkeit besteht in sämtlichen Durchführungswegen;
  • die Anwartschaften aus dem ursprünglichen Vertrag in einen beim neuen Arbeitgeber zugelassenen Anbieter neu abgeschlossenen Vertrag übertragen; dies wickeln in der praktischen Durchführung regelmäßig die beiden betroffenen Anbieter untereinander ab; der Beschäftigte muss lediglich den Kontakt herstellen und die Übertragung begehren; der Arbeitgeber ist über den Vorgang freilich umfassend zu informieren, zumal er mit dem neuen Anbieter eine entsprechende Vereinbarung abschließen muss; die Übertragung erfolgt dann erst nach einer Beratung durch das alte sowie das neue versicherungsgebende Unternehmen, die sich der Arbeitgeber im Zuge des Abschlusses der Entgeltumwandlungsvereinbarung mit seinem Beschäftigten bestätigen lassen sollte.
[1] Paulsen-Rist, Einführung in die betriebliche Altersvorsorge, 2004 S. 91.

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