Ob das zusatzversorgungspflichtige Entgelt durch die Entgeltumwandlung berührt wird, hängt von den Zusatzregelungen der jeweiligen öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung ab.

In Bayern regelt z. B. § 62 Abs. 2 Satz 7 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, dass eine Verminderung des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung als zusatzversorgungspflichtiger Arbeitslohn gilt. Das bedeutet, dass sich der Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgungskasse aus dem unverminderten Bruttoentgelt errechnet und die spätere betriebliche Zusatzrente dementsprechend nicht vermindert wird.

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