Rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen führen bei der Direktzusage und Unterstützungskasse – entsprechend der steuerlichen Behandlung – zu keinem geldwerten Vorteil. Erst nach Eintritt des Leistungsfalls sind die Versorgungsleistungen beitragspflichtig.

Beiträge zugunsten einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert sind, sind – im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung – gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV beitragspflichtig, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) übersteigen. Die vorstehenden Auswirkungen sind somit auf die Direktzusage und die Unterstützungskasse nicht übertragbar, da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch die Entgeltumwandlung nicht gemindert wird.

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