Die Entgeltumwandlung reduziert auch die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gem. § 47 SGB V. Bei unregelmäßiger Umwandlung von Entgelt wird das Arbeitsentgelt vor der Entgeltumwandlung zugrunde gelegt und der durchschnittliche Betrag der Entgeltumwandlung der letzten 12 Monate (bis max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG-West) taggenau errechnet.

Bei einer Krankheit, die über das Auslaufen der Krankenbezüge hinaus fortdauert, hat der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch mehr, kann also auch keine Entgeltumwandlung durchführen. Gleiches gilt in anderen Fällen, in denen kein Entgelt (mehr) gezahlt wird. In diesen Fällen hat der Beschäftigte jedoch die Möglichkeit, gem. § 1a Abs. 4 BetrAVG bei der Durchführung wegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung die Versicherung bzw. Versorgung mit eigenen – also privaten – Beiträgen lückenlos weiterzuführen. Der Arbeitgeber muss auch für Leistungen aus diesen Beiträgen einstehen.

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