Da die Entgeltumwandlung das Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung verringert, verringern sich auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein ursprünglich privat krankenversicherter Beschäftigter kann infolge der Entgeltumwandlung unter die Grenze der Krankenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V rutschen, was zur Folge hat, dass der Beschäftigte zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Beschäftigte die Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Monat, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Bei Beendigung der Entgeltumwandlung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt der Beendigung an neu zu berechnen. Überschreitet das Entgelt des Beschäftigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze, scheidet der Beschäftigte gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beendigung aus der Krankenversicherungspflicht aus, es sei denn, die Grenze des Jahresarbeitsentgelts, die ab Beginn des nächsten Kalenderjahrs gilt, wird nicht überschritten.

 
Hinweis

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich bei Auszahlung krankenversicherungspflichtig. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

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