12.1 Externe Durchführungswege

Dem Arbeitsentgelt sind die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nicht hinzuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Dies gilt auch für Beiträge aus einer Entgeltumwandlung. Das heißt, sowohl zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuwendungen an kapitalgedeckte Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen als auch Leistungen, die auf einer Entgeltumwandlung beruhen, sind bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) beitragsfrei. Die Erhöhung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG auf 8 % ab dem Jahr 2018 wirkt sich auf den Höchstbetrag in der Sozialversicherung nicht aus. Der Höchstbetrag bleibt ab 2018 unverändert bei 4 % und beträgt für das Jahr 2018 3.120,00 EUR.

Für die Jahre bis 2017 ist zu beachten, dass der zusätzliche Höchstbetrag für nach dem 31.12.2004 erteilte Versorgungszusagen i. H. v. 1.800,00 EUR nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt, da § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV lediglich auf § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG verweist.

Pauschal besteuerte Beiträge nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind bis zur steuerlichen Pauschalierungsgrenze von 1.752,00 EUR beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei einer Finanzierung der Beiträge über eine Entgeltumwandlung darf sich die Entgeltumwandlung aber nicht auf das regelmäßige Arbeitsentgelt beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV).

Steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG und pauschal besteuerte Beträge nach § 40b EStG führen nur dann zu Sozialversicherungsfreiheit, wenn sie zusätzlich gewährt werden. Eine sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung ist in diesen Fällen nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a SvEV).

12.1.1 Auswirkungen auf geringfügig Beschäftigte

Zu dem nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht. Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.[29a]

Ein nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Entgeltumwandlung hat z. B. folgende Auswirkungen bei geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 SGB IV:

  • Ein ursprünglich voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter verdient nach der Entgeltumwandlung z. B. nur noch bis 850,00 EUR und hat damit einen sogenannten Gleitzonenjob.
  • Bei einem ursprünglichen Gleitzonenjob verdient der Beschäftigte nach der Entgeltumwandlung z. B. nur noch bis 450,00 EUR und hat damit nur noch einen Minijob.

Diese Auswirkungen muss der Arbeitgeber bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beachten.

12.1.2 Auswirkungen auf die Rente

Durch die Entgeltumwandlung verringert sich das Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung und damit auch die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies hat entsprechende Kürzungen der späteren Leistungen aus diesen Versicherungen zur Folge.

12.1.3 Auswirkungen auf die Krankenversicherung

Da die Entgeltumwandlung das Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung verringert, verringern sich auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein ursprünglich privat krankenversicherter Beschäftigter kann infolge der Entgeltumwandlung unter die Grenze der Krankenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V rutschen, was zur Folge hat, dass der Beschäftigte zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist. Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an dem der Beschäftigte die Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber wirksam erklärt. Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt beginnt die Krankenversicherungspflicht mit dem Monat, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Bei Beendigung der Entgeltumwandlung ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt der Beendigung an neu zu berechnen. Überschreitet das Entgelt des Beschäftigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze, scheidet der Beschäftigte gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beendigung aus der Krankenversicherungspflicht aus, es sei denn, die Grenze des Jahresarbeitsentgelts, die ab Beginn des nächsten Kalenderjahrs gilt, wird nicht überschritten.

 
Hinweis

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich bei Auszahlung krankenversicherungspflichtig. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

12.1.4 Auswirkungen auf das Krankengeld

Die Entgeltumwandlung reduziert auch die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld gem. § 47 SGB V. Bei unregelmäßiger Umwandlung von Entgelt wird das Arbeitsentgelt vor der Entgeltumwandlung zugrunde gelegt und der durchschnittliche Betrag der Entgeltumwandlung der letzten 12 Monate (bis max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung – BBG-West) taggenau errechnet.

Bei einer ...

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