Die im Rahmen einer Direktzusage zugesagten Leistungen des Arbeitgebers und die Leistungen aus einer Unterstützungskasse stellen bei Eintritt des Versorgungsfalls steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die vom Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann es sich um Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) handeln, sodass der Arbeitslohn um den Versorgungsfreibetrag, um den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und ggf. um den Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102,00 EUR zu kürzen ist.

Bei Versorgungsleistungen, die nicht fortlaufend sondern in einer Summe gezahlt werden, handelt es sich um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der bei Vorliegen einer Zusammenballung als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern ist.[1] Im Fall von Teilkapitalauszahlungen ist dagegen der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht.

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