Direkt- oder Pensionszusagen liegen vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines biologischen Ereignisses (Alter, Tod, Invalidität) Versorgungsleistungen aus eigenen Mitteln zu erbringen. Solche Zusagen, für deren Erfüllung der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bilden kann, räumen dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf spätere Versorgungsleistungen ein.

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