8.1 Beschäftigter - Arbeitgeber

Zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber ist eine Vereinbarung über die Durchführung der Entgeltumwandlung abzuschließen. Wie bereits ausgeführt, wird dies erfolgen, nachdem sich der Beschäftigte vom Anbieter beraten lassen hat. Die VBL bietet einen so genannten Antrag auf Entgeltumwandlung[1] an, den der Beschäftigte ausfüllt und dem Arbeitgeber als Grundlage für die Entgeltumwandlungsvereinbarung vorlegt. Sollte in diesem Muster keine Klausel bezüglich der Beratungspflicht der Beschäftigten enthalten sein, sollte eine Zusatzvereinbarung zur Umwandlungsvereinbarung von Entgeltansprüchen vom Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten vereinbart werden.

Muster einer Zusatzvereinbarung zur Entgeltumwandlungsvereinbarung

[1] Dieser VBL-Antrag kann auf der Website der VBL – www.vbl.de – heruntergeladen werden.

8.2 Arbeitgeber - Anbieter

Zwischen Arbeitgeber und Anbieter ist eine Vereinbarung über die entsprechende Versicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Beschäftigte Begünstigter ist, abzuschließen. Dies wird in der Regel durch einen sogenannten Gruppenversicherungsvertrag geschehen, in den sämtliche Beschäftigte einbezogen werden, die sich für den jeweiligen Anbieter und Durchführungsweg entscheiden. In einigen Ländern ist bei der VBL keine Rahmenvereinbarung erforderlich, so z. B. in Bayern[1]

 
Praxis-Tipp

Die Anmeldung des Beschäftigten beim Anbieter zur Entgeltumwandlung erfolgt in der Praxis nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf direktem Wege. Der Beschäftigte wird sich mit einem Berater/Vermittler des Anbieters in Verbindung setzen und den Arbeitgeber schließlich von dem Ergebnis informieren. Der Arbeitgeber wird dann nur noch die ebenfalls bereits vollständig ausgefüllte Entgeltumwandlungsvereinbarung unterzeichnen. Der Arbeitgeber sollte unbedingt vor Unterzeichnung die Entgeltumwandlungsvereinbarung genau prüfen, damit deren Inhalt auch tatsächlich den Vorgaben des Gruppenversicherungsvertrags entspricht.

[1] Mitteilung BayStMF v. 20.11.2006.

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