Der Beschäftigte, der die Entgeltumwandlung durchführen möchte, muss seinen Anspruch gem. § 5 Abs. 1 TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EngeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L rechtzeitig schriftlich geltend machen, und zwar unter Angabe des monatlichen bzw. einmaligen Betrags, der umgewandelt werden soll, sowie unter Angabe, von welchem Entgeltbestandteil die Entgeltumwandlung erfolgen soll (z. B. monatlich vom Entgelt oder jährlich von der Jahressonderzahlung). In der Praxis wird sich der Beschäftigte zuerst mit einem Berater des Anbieters in Verbindung setzen und mit diesem bereits eine Entgeltumwandlungsvereinbarung vorbereiten, die der Arbeitgeber nach Überprüfung nur noch unterzeichnen muss.

Anders als noch in der Vorgängerregelung ist auf eine tarifvertragliche Konkretisierung des Begriffs "rechtzeitig" verzichtet worden. Damit soll jedem Arbeitgeber eine möglichst praxisgerechte flexible Handhabung ermöglicht werden. Wegen der notwendigen Vorlaufzeiten sollte in der Regel jedenfalls ein Vorlaufzeitraum bis 2 Monate nicht unangemessen lang sein.[1]

Möchte der Beschäftigte monatliche Entgeltbestandteile umwandeln, kann der Arbeitgeber grundsätzlich für ein Jahr gleich bleibende monatliche Beträge verlangen, § 5 Abs. 3 Satz 3 TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L. Ausnahmen sind aber möglich, etwa dann, wenn der Beschäftigte in eine unvorhergesehene finanzielle Zwangslage gerät.

[1] Hinweise zum TV-EntgeltU-B/L vom 25.5.2011, BMI v. 29.8.2011.

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