Nach dem Wortlaut des TV-Entgelt-B/L und des TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L können sämtliche künftigen tariflichen monatlichen Entgeltbestandteile sowie die Jahressonderzahlung im ersten Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Im Geltungsbereich des TV-EngeltU-Ärzte können sämtliche künftigen tariflichen monatlichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden, nicht jedoch die Jahressonderzahlung. Die Umwandlung der vermögenswirksamen Leistung ist in allen 3 Tarifverträgen ausgeschlossen.

"Künftig" bedeutet, dass der Beschäftigte seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat bzw. die Entgeltbestandteile bereits erdient hat, diese aber noch nicht fällig geworden sind.[1] Daher können unter Umständen auch künftige Ansprüche von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell bereits in der Freizeitphase befinden, umgewandelt werden, obwohl die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde.

Soweit der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt hat, kann auch keine Entgeltumwandlung erfolgen, so z. B. bei einer Krankheit, die über den Zeitraum des Krankengeldzuschusses hinaus fortdauert, oder während eines Sonderurlaubs. In der Regel ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein entsprechender Hinweis für den Beschäftigten enthalten.

[1] Mitteilung BMF v. 5.8.2002.

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