5.1 Allgemeines

Nach dem Wortlaut des TV-Entgelt-B/L und des TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L können sämtliche künftigen tariflichen monatlichen Entgeltbestandteile sowie die Jahressonderzahlung im ersten Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Im Geltungsbereich des TV-EngeltU-Ärzte können sämtliche künftigen tariflichen monatlichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden, nicht jedoch die Jahressonderzahlung. Die Umwandlung der vermögenswirksamen Leistung ist in allen 3 Tarifverträgen ausgeschlossen.

"Künftig" bedeutet, dass der Beschäftigte seine geschuldete Arbeitsleistung noch nicht erbracht hat bzw. die Entgeltbestandteile bereits erdient hat, diese aber noch nicht fällig geworden sind.[1] Daher können unter Umständen auch künftige Ansprüche von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit im Blockmodell bereits in der Freizeitphase befinden, umgewandelt werden, obwohl die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde.

Soweit der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt hat, kann auch keine Entgeltumwandlung erfolgen, so z. B. bei einer Krankheit, die über den Zeitraum des Krankengeldzuschusses hinaus fortdauert, oder während eines Sonderurlaubs. In der Regel ist in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ein entsprechender Hinweis für den Beschäftigten enthalten.

[1] Mitteilung BMF v. 5.8.2002.

5.2 Abgrenzung umwandelbare/nicht umwandelbare Entgeltbestandteile

Zu den monatlichen Entgeltbestandteilen gehören die Entgelte, die regelmäßig monatlich gezahlt werden. Welche konkreten monatlichen Entgeltbestandteile umgewandelt werden, wird nur in wenigen Ausnahmefällen eine Rolle spielen. In der Regel wird in der Entgeltumwandlungsvereinbarung lediglich der umzuwandelnde Eurobetrag festgehalten. Solange der die monatlichen Entgeltbestandteile nicht übersteigt, ist es rechtlich und tatsächlich unerheblich, um welche Entgeltbestandteile es sich dabei handelt.

Insbesondere gehört das monatliche Tabellenentgelt zu den monatlichen Entgeltbestandteilen. Darüber hinaus aber auch

  • bis 1. 11.2008 das Vergleichsentgelt nach dem TVÜ-L (das bis dahin an die Stelle des Tabellenentgelts tritt), es sei denn gem. § 6 Abs. 5 oder 6 TVÜ-L wurde der Beschäftigte gleich in eine reguläre Stufe der Entgelttabelle übergeleitet,
  • Besitzstandszulagen nach dem TVÜ-Bund bzw. TVÜ-L,
  • das Entgelt, das bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wird,
  • das Urlaubsentgelt,
  • das Ausbildungsentgelt
  • in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, z. B. Leistungszulagen.

Nicht zu den umwandelbaren Entgeltbestandteilen gehören z. B.

Nach § 4 Abs. 2 TV-EntgeltU-B/L und TV-EngeltuU-Wald/Forst B/L kann darüber hinaus die Jahressonderzahlung umgewandelt werden.

§ 4 Abs. 3 TV-EntgeltU-B/L, TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L und TV-EntgeltU-Ärzte sieht vor, dass – anders als im kommunalen öffentlichen Dienst – künftige Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen nicht umgewandelt werden können.

5.3 Entgeltumwandlung und E-Bikes/Tankgutscheine/Warengutscheine u.ä.

Seit einigen Jahren versuchen private Versicherungsvertreter immer wieder, den öffentlichen Arbeitgebern Modelle der sog. Entgeltoptimierung schmackhaft zu machen. Grundsätzlich geht es dabei darum, dass der Arbeitgeber statt einer Entgelterhöhung anderweitige steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Entgeltbausteine an seine Beschäftigten ausgibt, z.B. in Form von E-Bike-Leasing, Tankgutscheinen, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Warengutscheinen, Einkaufsgutscheinen oder Übernahme von Handykosten. Um eine optimale Ausnutzung der steuerlichen Regelungen zu gewährleisten, empfehlen die entsprechenden Beraterfirmen oftmals ein Gutachten, angefertigt von einer (renommierten) Wirtschaftsprüfungskanzlei o.ä.. Gelockt wird mit Einsparungen für den Arbeitgeber bei den Personalkosten sowie mit einem höheren Nettoarbeitsentgelt der Beschäftigten. Nicht nur, dass für die Anfertigung eines solchen Gutachtens Kosten entstehen, es sprechen auch folgende Rechtsgründe ganz klar gegen die vorgeschlagenen Modelle.

Aus tarifvertraglicher Sicht haben die Beschäftigten nach §§ 15 ff. TV-L einen Anspruch auf das jeweilige Entgelt. Entgelt ist in diesem Fall "Geld" (durch Überweisung auf ein Girokonto der Arbeitnehmer im Inland, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L) und kein geldwerter Vorteil oder gar ein Sachbezug, z.B. in Form von Tankgutscheinen o.ä.. Im Tarifbereich ist zur Entgeltumwandlung nur die Umwandlung von Entgeltbestandteilen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung im TV-EntgeltU-B/L bzw. TV-EntgeltU-Ärzte bzw. TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L geregelt.

Insbesondere im Hinblick auf E-Bikes ist anzumerken, dass bei der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrades üblicherweise die Anschaffung...

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