Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 TV-EntgeltU-B/L. § 1a Abs. 1 BetrAVG die Entgeltumwandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat keinen Ermessensspielraum, ob er die Entgeltumwandlung mit dem Beschäftigten durchführen will. Allerdings hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, auch in voller Höhe die Steuer- und Sozialversicherungsbegünstigung zu erhalten. Insbesondere sind etwaige Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung/VBL im Rahmen der steuerrechtlichen Vergünstigungen vorrangig zu berücksichtigen. Dem Beschäftigten steht also nur noch der verbleibende Differenzbetrag zur steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Entgeltumwandlung zur Verfügung.

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