Erfolgt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, nachdem bereits ein Pfändungsbeschluss für das Arbeitseinkommen besteht, ist bislang angenommen worden, dass der Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit eine gesteigerte Bedeutung hat. Es wurde dann regelmäßig unterstellt, dass nach erfolgter Pfändung des Arbeitseinkommens eine Entgeltumwandlung, mit der sich der Beschäftigte dem Gläubigerzugriff entziehen will, sittenwidrig und somit nichtig sei.[1] Das hätte zur Folge, dass auch der für die Entgeltumwandlung vorgesehene Betrag pfändbares Einkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO darstellt.

Im Jahr 2021 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings eine andere Auffassung vertreten[2]. Es hat für den Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, festgestellt, dass insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vorliegt. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls dann nichts, wenn der Arbeitnehmer mit der mit dem Arbeitgeber getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von seinem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die vom Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung i.S.v. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste und hat das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden.

[1] In diese Richtung tendiert wohl auch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2008 , BAG, Urteil v. 30.7.2008, 10 AZR 459/07, AP Nr. 1 zu § 287 InsO.

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