Bei einer Entgeltumwandlungsvereinbarung vor Vorliegen eines Pfändungsbeschlusses soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, die vor der Pfändung des Arbeitseinkommens abgeschlossen wurde, nur das durch die Entgeltumwandlung reduzierte Entgelt pfändbare Einkommen i. S. v. § 850 Abs. 2 ZPO sein. Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, dass nach Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung dem Beschäftigten kein entsprechender Barentgeltanspruch mehr zusteht, der einer Pfändung unterliegen könnte. Eine Entgeltumwandlung führt aber dann nicht zu einer Herabsetzung des pfändbaren Einkommens, wenn sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 BGB). Eine Nichtigkeit ist z. B. dann zu bejahen, wenn die Entgeltumwandlung zu dem Zweck abgeschlossen wurde, sich einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Ehegatten oder seinen minderjährigen oder sonstigen unterhaltsberechtigten Kindern zu entziehen.[1] Sittenwidrigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn ein Beschäftigter einen ungewöhnlich hohen Anteil seines Barentgelts umwandelt. Darüber hinaus liegt die Sittenwidrigkeit einer Entgeltumwandlung nahe, wenn die Umwandlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem der Gläubigerzugriff bereits absehbar war.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die spätere Versorgungsleistung aufgrund des Altersvorsorgevertrags wiederum vom Gläubiger gepfändet werden kann, soweit dessen Forderung noch nicht befriedigt wurde.[2]

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