Hinsichtlich der Vereinbarkeit von Altersteilzeit und Entgeltumwandlung ist Folgendes zu beachten:

  • Altersteilzeitbeschäftigte, die Altersteilzeit im Teilzeitmodell vereinbart haben, können jederzeit eine Entgeltumwandlung vereinbaren.
  • Altersteilzeitbeschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben, können eine vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte und vor Beginn der Arbeitsphase umgesetzte Entgeltumwandlung rechtlich problemlos fortführen.
  • Beginnt die Entgeltumwandlung erst in der Arbeitsphase des Blockmodells, stellt sich die Frage, ob sich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für den ordnungsgemäßen Auf- und Abbau eines Wertguthabens bei dieser Fallgestaltung rechtliche Schwierigkeiten für die Umsetzung der Altersteilzeitvereinbarung ergeben könnten. Grundsätzlich ist dieses rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Wertguthaben von Arbeits- und Freistellungsphase entsprechen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) hat darüber hinaus im Namen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erklärt, dass für die Fälle, in denen eine Entgeltumwandlung innerhalb der Arbeitsphase beginnt, es bereits ausreichend ist, dass hier mit der Entgeltumwandlung (mindestens in einem Monat) begonnen wurde.
  • Falls mit der Entgeltumwandlung erst in der Freistellungsphase des Blockmodells begonnen wird, liegt hingegen ein unzulässiges "Entsparen" aus dem Wertguthaben vor, wodurch ein Störfall produziert wird.

Da die Entgeltumwandlung das Arbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht verringert, soweit die Beiträge zur Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei sind, verringert sich damit auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ Abs. 1, 2 und 5.

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