Zu dem nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer (§ 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht. Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.[1]

Ein nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Entgeltumwandlung hat z. B. folgende Auswirkungen bei geringfügig Beschäftigten i. S. v. § 8 SGB IV:

  • Ein ursprünglich voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter verdient nach der Entgeltumwandlung z. B. nur noch bis 850,00 EUR und hat damit einen sogenannten Gleitzonenjob.
  • Bei einem ursprünglichen Gleitzonenjob verdient der Beschäftigte nach der Entgeltumwandlung z. B. nur noch bis 450,00 EUR und hat damit nur noch einen Minijob.

Diese Auswirkungen muss der Arbeitgeber bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge beachten.

[1] BMF, Schreiben v. 31.3.2010, Rz. 264, BStBl I 2011, S. 270.

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