Zuwendungen des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten (= umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, sind nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Seit dem 1.1.2014 sind diese Zuwendungen im Kalenderjahr steuerfrei, soweit sie 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) nicht übersteigen. Bis zum Jahr 2025 wird der Höchstbetrag in 2 Schritten auf 4 % angehoben. Ab dem 1.1.2020 erhöht sich der Höchstsatz auf 3 % und ab dem 1.1.2025 auf 4 %. Im Jahr 2018 beträgt der Höchstbetrag jährlich 1.560,00 EUR (78.000,00 EUR × 2 % = 1.560,00 EUR).

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG decken sich weitgehend mit denen für die Steuerfreiheit § 3 Nr. 63 EStG (Ausnahme: begünstigte Beiträge).

Für die Anrechnung des nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Betrags stehen dem Arbeitgeber 2 Varianten zur Verfügung:

  • Verteilervariante: Der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 56 EStG wird über das Kalenderjahr in gleichen Teilen auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt (jährliche Betrachtung mit Blick auf die zu erwartenden Entgelte). Im Jahr 2018 sind demnach monatlich 130,00 EUR steuerfrei.
  • Aufzehrvariante: Die tatsächlichen Umlagen werden in den ersten Monaten solange nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei gestellt, bis der Freibetrag vollständig aufgezehrt ist (Berücksichtigung der tatsächlich monatlich entstandenen Entgelte). Bei der Aufzehrvariante sind auch die durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge in die Steuerfreistellung einzubeziehen.
 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist in der VBL Abrechnungsverband West (umlagefinanziert) pflichtversichert. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2018 insgesamt 8,26 %, der Arbeitgeberanteil 6,45 %. Der Arbeitnehmer erhält ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von monatlich 4.000 EUR.

Die gesamte Umlage (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beträgt monatlich 330,40 EUR (4.000 EUR × 8,26 % = 330,40 EUR). Der Arbeitgeberanteil i. H. v. 258,00 EUR (4.000 EUR × 6,45 % = 258,00 EUR) ist bis zum Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (monatlich 130,00 EUR) steuerfrei.

Den übersteigenden Betrag hat der Arbeitgeber monatlich bis zum Betrag von 92,03 EUR nach § 40b EStG pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV). Der Arbeitnehmeranteil ist in voller Höhe steuerpflichtig und kann vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert werden.

Verteilervariante

 
Monat Umlage AG Steuerfrei Pauschale zu versteuern Individuell zu versteuern
Januar 258,00 EUR 130,00 EUR 92,03 EUR 35,97 EUR
. . .        
Dezember 258,00 EUR 130,00 EUR 92,03 EUR 35,97 EUR
Gesamt 3.096,00 EUR 1.560,00 EUR 1.104,36 EUR 431,64 EUR

Aufzehrvariante:

 
Monat Umlage AG Steuerfrei Pauschale zu versteuern Individuell zu versteuern
Januar 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
Februar 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
März 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
April 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
Mai 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
Juni 258,00 EUR 258,00 EUR 0 EUR 0 EUR
Juli 258,00 EUR 12,00 92,03 EUR 153,97 EUR
August 258,00 EUR 0 EUR 92,03 EUR 165,97 EUR
. . .        
Dezember 258,00 EUR 0 EUR 92,03 EUR 165,97 EUR
Gesamt 3.096,00 EUR 1.560,00 EUR 552,18 EUR 983,82 EUR

Der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Arbeitslohn ist bei der Aufzehr- bzw. Verteilervariante identisch. Unterschiede ergeben sich beim pauschal bzw. individuell zu versteuernden Arbeitlohn aufgrund des monatlichen Pauschalierungs-Höchstbetrages i. H. v. 92,03 EUR. Bei der Verteilervariante wird – im Gegensatz zur Aufzehrvariante – der Pauschalierungs-Höchstbetrag in voller Höhe ausgeschöpft.

 
Hinweis

Stellt der Arbeitgeber vor Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung fest, dass die ursprüngliche Betrachtung zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, hat er eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vorzunehmen.[1]

Auf den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG sind die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei geleisteten Zahlungen anzurechnen (§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG).[2] Dies gilt unabhängig davon, ob diese Beiträge rein arbeitgeberfinanziert sind, auf einer Entgeltumwandlung oder anderen im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteilen des Arbeitnehmers beruhen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass

  • Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG nur steuerfrei sind, soweit die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge den Höchstbetrag des § 3 Nr. 56 EStG unterschreiten,
  • die Anrechnung nur im jeweiligen Dienstverhältnis gilt. Bleiben erst in einem späteren ersten Dienstverhältnis Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, kommt es also zu keiner Anrechnung auf die steuerfreie Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG
 
Praxis-Beispiel

Eine Zusatzversorgungskasse erhebt neben einer Umlage von 6,3 % (Arbeitgeberanteil 5,75 %) einen Zusatzbeitrag i. H. v. 0,40 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Mit diesem Zusatzbeitrag sol...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge