Bei nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gilt es zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Entgeltumwandlungstarifvertrags den neuen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung nur dann wirksam ausschließen kann, wenn in den Arbeitsverträgen die Anwendung des "einschlägigen" Tarifvertrags vereinbart ist.

 
Hinweis

Definition "einschlägiger" Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist einschlägig, wenn sich die Bezugnahme auf den räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich anwendbaren Tarifvertrag bezieht. Maßgebend ist, ob der Tarifvertrag gelten würde, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags tarifgebunden wären.[1]

 
Praxis-Beispiel

Entsorgungsunternehmen mit Verweis auf den TVöD und die ergänzenden Tarifverträge

Ein in privatrechtlicher Rechtsform als GmbH oder AG geführtes Entsorgungsunternehmen verweist in den Arbeitsverträgen auf den TVöD-E und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge, somit auch den TV-EUmw/VKA.

Das Entsorgungsunternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg befindet sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Sämtliche Gesellschaftsanteile bzw. ein maßgeblicher Teil der Gesellschaftsanteile befinden sich in der Hand des Landkreises.

Nach § 5 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg (KAV) können juristische Personen des privaten Rechts Mitglied im KAV werden, wenn sie "kapitalmäßig oder tatsächlich unter maßgebendem kommunalen Einfluss stehen" oder an ihrer Mitgliedschaft ein kommunales Interesse besteht.

Die in kommunaler Trägerschaft befindliche Entsorgungs-GmbH könnte potenziell Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband werden und ist folglich vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des TVöD-E und des TV-EUmw/VKA verweist das Unternehmen somit auf den "einschlägigen" Tarifvertrag. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ist – wie bei normativ tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien – ausgeschlossen, sofern der Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des TVöD erfasst ist.

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