Der Auskunftsanspruch besteht nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Für den öffentlichen Dienst, bei dem es keine Betriebe, sondern nur Dienststellen und Verwaltungen gibt, regelt § 16 EntgTranspG, dass der Anspruch in Dienststellen mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten besteht. In einem Gemeinschaftsbetrieb besteht der Auskunftsanspruch nur bezüglich solcher Beschäftigten, die bei demselben Vertragsarbeiter beschäftigt sind[1].

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