§ 8 Abs. 2 EntgTranspG regelt, dass die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt ist. Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst. Die Weitergabe von Entgeltdaten, die der Beschäftigte oder die Arbeitnehmervertretung im Rahmen des Auskunftsanspruches erhalten haben, ist ein Vertragsverstoß, der abgemahnt werden kann. Um eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 DSGVO handelt es sich jedoch nur im Ausnahmefall. Dem Datenschutz dient auch § 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG, der den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers entfallen lässt, wenn in der Gruppe der vergleichbaren Beschäftigten des anderen Geschlechtes weniger als 6 Beschäftigte tätig sind, weil dann ein Rückschluss auf einzelne Beschäftigte möglich sein kann.

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